Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen in der Bundesrepublik. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind im Waffengesetz geregelt.
In die Waffenbesitzkarte trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der Karteninhaber besitzen darf. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger, Schusswaffensammler oder Erben von Waffen. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die über 500 zuständigen Genehmigungsbehörden werden somit vom jeweiligen Bundesland festgelegt (Stand 2022). Dies sind zum Beispiel die Stadt- oder Kreisordnungsämter oder auch die Landes-, Stadt- oder Kreispolizeibehörden. Die Behörden führen die Verzeichnisse über die Inhaber von Waffenbesitzkarten; die Daten sind seit 2013 im Nationalen Waffenregister (NWR) hinterlegt.
Die Waffenbesitzkarte ist vom Waffenschein abzugrenzen. Der Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen der darin eingetragenen Waffen.
Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte
Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im Allgemeinen fünf Voraussetzungen erfüllt werden (§ 4 WaffG). Er muss
mindestens 18 Jahre alt sein, waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein, die erforderliche Sachkunde, ein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen haben.
Zuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers muss gegeben sein (§ 5 WaffG). Sie ist zu bejahen, wenn es keine Erkenntnisse über den Antragsteller gibt, die auf seine Unzuverlässigkeit im Waffenumgang schließen lassen. Auf der Grundlage von Auskünften des Bundeszentralregisters, des zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters, der örtlichen Polizeibehörden, des Zollkriminalamtes, des Bundespolizeipräsidiums und der zuständigen Verfassungsschutzbehörde (§ 5 Abs. 5 WaffG) bewertet die Waffenbehörde, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Das Waffengesetz nennt Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von einer Unzuverlässigkeit stets auszugehen ist (§ 5 Abs. 1 WaffG), und solche, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht angenommen werden kann (§ 5 Abs. 2 WaffG).
Persönliche Eignung
Persönliche Eignung nach § 6 WaffG und § 4 AWaffV knüpft im Unterschied zur Zuverlässigkeit an die körperlichen Voraussetzungen des Waffenbesitzers an. Nur Personen, die geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen, erfüllen die Eignungsvoraussetzungen. Eignungshindernisse sind
Geschäftsunfähigkeit nach Zivilrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG),
Alkoholabhängigkeit, Abhängigkeit von berauschenden Mitteln, psychische Erkrankungen und Debilität (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder
Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).
Bestehen durch Tatsachen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, hat die Waffenbehörde ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vom Antragsteller zu verlangen (§ 6 Abs. 2 WaffG).
Personen zwischen dem 21. bis 25. Lebensjahr müssen bei dem ersten Antrag auf eine Waffenbesitzkarte in der Regel ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorlegen (§ 6 Abs. 3 WaffG; § 4 AWaffV). Diese Regelung ist eine Folge des Amoklaufs von Erfurt am 26. April 2002, als ein 19-jähriger Schüler 16 Menschen und sich selbst erschoss. Die Neuregelung verlangt bei jungen Waffenaspiranten einen Nachweis ihrer geistigen Eignung. Die näheren Einzelheiten bestimmt das Gesetz nicht. Gemeint ist die Aufhellung von Charaktereigenschaften des Betroffenen, wie allgemeine sittliche und moralische Reife, Besonnenheit, Selbstbeherrschung, soziale, mitmenschliche Denkweise, Verantwortungsgefühl, Rücksichtnahme auf die Interessen anderer und ähnliches. Im Rahmen des Schießsports wird das Eignungsgutachten nicht verlangt bei Kleinkaliberwaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfb (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Geschossenergie höchstens 200 Joule beträgt oder bei Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner (§ 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Inhaber eines gültigen Jagdscheins brauchen kein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis beizubringen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG).
Die Begriffe Zeugnis und Gutachten werden beide vom Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf. Das dem Zeugnis zugrunde liegende Gutachten verbleibt beim Gutachter.
Sachkunde
Der Antragsteller muss über Sachkunde verfügen (§ 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV). Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen. Bei Jägern gilt die Jägerprüfung als Sachkundenachweis, der eine Schießausbildung, Schießprüfung sowie Ausbildung in der Waffenhandhabung umfasst.
Bedürfnis
Der Antragsteller muss ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Waffenerwerb (§ 8 WaffG) nachweisen. Ein allgemeines Recht auf Waffenbesitz, wie es etwa die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika vorsieht, gibt es in Deutschland nicht. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass möglichst wenige Waffen unter die Bevölkerung kommen.[3] Wer als Privatperson eine Waffe beansprucht, benötigt dafür einen vernünftigen Grund.
Das Bedürfnis kann sich auf die Jagdausübung (§ 13 WaffG), das Sportschießen (§ 14 WaffG), das Sammeln von Waffen nach kulturhistorisch bedeutsamen Gesichtspunkten (§ 17 WaffG), auf die Tätigkeit als Waffensachverständiger (§ 18 WaffG) und auf den Selbstschutz (§ 19 WaffG) beziehen, wobei die Hürden bei der letzten Gruppe sehr hoch sind: Der Betroffene muss wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein, und der Erwerb der Schusswaffe und der Munition müssen geeignet und erforderlich sein, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 WaffG). In diesen Fällen kommt auch eine Erlaubnis zum Führen außerhalb des eigenen Grundstücks in Betracht (§ 19 Abs. 2 WaffG). Schusswaffen sind jedoch selten geeignet und erforderlich, einen plötzlichen Angriff abzuwehren, da Angreifende in der Regel das Überraschungsmoment ausnutzen.[4] Die Voraussetzungen des § 19 WaffG werden im Allgemeinen nur bei Werttransportunternehmen und Bewachungsunternehmern bejaht. Sonstige Privatpersonen erfüllen die Voraussetzungen dagegen nur in seltenen Einzelfällen.
Ein besonderes Bedürfnis wird nur dann nicht verlangt, wenn die Waffe im Wege des Erbfalls erworben wird (§ 20 WaffG). Die Zahl der „Waffenerben“ ist inzwischen die mit Abstand größte Zahl der Waffenbesitzer,[5] was dem gesetzgeberischen Anliegen, möglichst wenig Waffen unters Volk zu bringen, zuwiderläuft. Dem wird durch dreierlei Maßnahmen entgegengewirkt: Kann der Erbe kein anerkanntes Bedürfnis (z. B. als Sportschütze, Jäger) nachweisen, muss er die Waffenbesitzkarte für Erben binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft beantragen; eine spätere Antragstellung führt zum Wegfall des Erbenprivilegs. Das Erbenprivileg erstreckt sich zum Zweiten nicht auf vererbte Munition, und die Waffenbesitzkarte für Erben berechtigt auch nicht zum nachträglichen Munitionserwerb. Erbwaffen müssen drittens durch technische Vorkehrungen (Blockiersystem) so ausgerüstet sein, dass eine Schussabgabe nicht mehr möglich ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG).